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[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column width=“1/4″][/vc_column][vc_column width=“3/4″][vc_column_text css=““]ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
– Bösingen, 15. September 2024

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB sind Bestandteil aller Aufträge an die JLC-Treuhand in Bösingen.

Mit seinem Auftrag an die JLC-Treuhand bestätigt der Kunde, diese AGB im Einzelnen gelesen, verstanden und voll umfänglich akzeptiert zu haben.

Geltungsbereich:
Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die JLC-Treuhand und ihre Auftraggeber, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

Verschwiegenheit:
Die JLC-Treuhand ist verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Ausführung eines Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber die JLC-Treuhand von dieser Verpflichtung entbindet oder soweit Bestimmungen des schweizerischen oder kantonalen Rechts sie dazu ermächtigt oder auffordert. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Parteien können sich für ihre Kommunikation im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses elektronischer Medien wie Telefon, Fax und E-Mail bedienen. Bei der elektronischen Übermittlung können Daten aufgefangen, vernichtet, manipuliert oder anderweitig nachteilig beeinflusst werden sowie aus anderen Gründen verloren gehen und verspätet oder unvollständig ankommen. Jede Partei hat daher in eigener Verantwortung angemessene Vorkehrungen zur Sicherstellung einer fehlerfreien Übermittlung respektive Entgegennahme sowie die Erkennung von inhaltlich oder technisch mangelhaften Elementen zu treffen.

Umfang und Ausführung des Auftrags:
Für den Umfang der von der JLC-Treuhand zu erbringende Dienstleistung, ist der erteilte Auftrag massgebend. Die JLC-Treuhand handelt ausschliesslich nach den Instruktionen des Auftraggebers, sie ist nicht verpflichtet, ohne Instruktion des Auftraggebers auf eigene Initiative hin zu handeln. In dringenden Fällen kann die JLC-Treuhand von sich aus Massnahmen treffen, wobei sie die mutmasslichen Interessen des Auftraggebers bestmöglich wahren soll. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemässer Berufsausübung ausgeführt. Die JLC-Treuhand kann sich zur Erbringung ihrer Dienstleistungen geeigneter Dritter bedienen. Dritte unterstehen auch der Verschwiegenheit. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung allfälliger Mängel. Der JLC-Treuhand ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Terminangaben gelten als allgemeine Zielvorgabe, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindliche Zusicherung vereinbart sind.

Rechte und Pflichten des Kunden:
Kunden sind zur umfassenden und unmittelbaren Mitwirkung verpflichtet. Sie haben ohne besondere Aufforderung rechtzeitig alle Informationen und Unterlagen, welche für eine ordnungsgemässe Leistungserbringung mit einer angemessenen Bearbeitungszeit erforderlich sind, der JLC-Treuhand zukommen zu lassen. Die JLC-Treuhand darf davon ausgehen, dass gelieferte Unterlagen und Informationen richtig sowie vollständig sind und den gesetzlichen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten entsprechen. Überlassene Unterlagen und Informationen werden von der JLC-Treuhand nicht auf ihre Richtigkeit geprüft. Vorbehalten bleiben anders lautende schriftliche Vereinbarungen. JLC-Treuhand darf grundsätzlich davon ausgehen, dass der Kunde seine Dokumente und elektronischen Daten – namentlich solche, welche zur Erfüllung von Aufbewahrungs-, Beweis- und Editionspflichten notwendig sind – selber in der gesetzlich zulässigen Form zuverlässig und geordnet ablegt, aufbewahrt und sichert. JLC-Treuhand kann keinen nachträglichen Datendruck garantieren. JLC-Treuhand lehnt jede Haftung für Schäden ab, welche durch Dokumentationslücken des Kunden entstehen können.

Haftung:
Die Haftung der JLC-Treuhand richtet sich nach Art. 398 f. OR. Für die fahrlässige Verletzung ihrer Verpflichtung ist die Haftung der JLC-Treuhand soweit gesetzlich zulässig, auf maximal das Dreifache des Honorars für den betroffenen Auftrag beschränkt. Ist das Verhalten des Kunden mitverantwortlich für den entstandenen Schaden, so ist die JLC-Treuhand von einer Haftung befreit. Als mitverantwortliches Verhalten gelten unvollständige, widersprüchliche oder verspätete Information und Dokumentation (Aufzählung nicht abschliessend).

Honorar und Auslagen:
Das Honorar wird individuell vereinbart. Kostenvoranschläge beruhen auf Schätzungen des Umfangs der notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten und werden auf der Grundlage der vom Auftraggeber angegebenen Daten erstellt. Kostenvoranschläge sind für die endgültige Berechnung des Honorars nicht verbindlich. Die JLC-Treuhand kann angemessene Vorschüsse auf Honorare und Auslagen verlangen sowie einzelne oder regelmässige Zwischenrechnungen für bereits erbrachte Dienstleistungen und Auslagen stellen. Im Falle der Anforderung eines Vorschusses oder der Stellung einer Zwischenrechnung kann die JLC-Treuhand die Erbringung weiterer Dienstleistungen von der vollständigen Zahlung der geltend gemachten Beträge abhängig machen. Honorarrechnungen und Abrechnungen von Auslagen sind, sofern keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen werden, innerhalb von 30 Tagen auf das von der JLC-Treuhand GmbH angegebene Konto zu bezahlen.

Beendigung des Auftrags:
Der Auftrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Dienstleistungen, durch Ablauf einer allfälligen vereinbarten Laufzeit oder durch Widerruf. Der Auftrag erlischt nicht mit dem Tod, der Handlungsunfähigkeit oder dem Konkurs des Auftraggebers. Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Auftrag kann jederzeit widerrufen werden. Bei Widerruf des Auftrags durch die JLC-Treuhand sind zur Vermeidung von Schäden beim Auftraggeber in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden.

Änderungen Dienstleistungsangebot:
Änderungen des Dienstleistungsangebots, der Honorarbasis, dieser und weiterer Vereinbarungen bleiben vorbehalten. Kunden werden über Änderungen dieser Art rechtzeitig über die Homepage von JLC-Treuhand informiert. Änderungen gelten als genehmigt und neu vereinbart, wenn der Kunde die Dienste der JLC-Treuhand weiterhin in Anspruch nimmt.

Allgemeines:
Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Ausschliesslich zuständig für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Ort der Niederlassung der JLC-Treuhand zuständige Gericht, soweit nicht ein anderes Gericht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften ausschliesslich zuständig ist. JLC-Treuhand Industriestrasse 177– 3178 Bösingen – Telefon 041 582 19 25 – info@jlc-treuhand.ch – www.jlc-treuhand.ch[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]